KI-Verordnung im Handwerk – was jetzt gilt und was verschoben wurde

Welche Pflichten der EU-KI-Verordnung Handwerksbetriebe heute treffen, etwa beim Chatbot und KI-Telefon, und welche Fristen verschoben wurden.

Geprüft: 3 Quellen

Dieser Ratgeber fasst den Gesetzestext zusammen. Er ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich an Ihre Handwerkskammer oder eine Anwältin.

Was gilt schon heute?

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Für Handwerksbetriebe ist vor allem Absatz 1 wichtig: Ein KI-System, das direkt mit Menschen spricht oder schreibt, muss so gebaut sein, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einer KI zu tun haben. Ausgenommen ist nur, wenn das für eine aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist.

Diese Pflicht richtet sich im Gesetzestext an den Anbieter, also den Hersteller des Chatbots oder KI-Telefons. Laut Absatz 5 muss der Hinweis klar und eindeutig sein und spätestens beim ersten Kontakt kommen. Die Deutsche Handwerks Zeitung empfiehlt Betrieben, den KI-Hinweis beim Website-Chatbot und beim KI-Telefon „auf den ersten Blick erkennbar“ zu machen. Ein einfacher Hinweis zu Beginn genüge meist.

Für Sie heißt das: Prüfen Sie, ob Ihr Werkzeug den Hinweis von sich aus gibt. Bei HalloPetra zum Beispiel spielt der Anbieter einen solchen Hinweis automatisch ab.

KI-Bilder und KI-Texte

Wer Deepfakes veröffentlicht, also täuschend echte KI-Bilder, -Videos oder -Tonaufnahmen von Personen, Orten oder Ereignissen, muss offenlegen, dass sie künstlich erzeugt sind (Art. 50 Abs. 4). Für KI-Texte gilt eine Offenlegungspflicht nur, wenn sie die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen und niemand sie redaktionell prüft. Ein Werbetext für den eigenen Betrieb fällt in der Regel nicht darunter.

Die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten (Art. 50 Abs. 2) ist Pflicht der Anbieter der KI-Werkzeuge. Für Werkzeuge, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, gibt die Verordnung (EU) 2026/1744 ihnen dafür Zeit bis zum 2. Dezember 2026.

Was wurde verschoben?

Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 gelten die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III erst ab dem 2. Dezember 2027, für Hochrisiko-KI in Produkten nach Anhang I ab dem 2. August 2028. Zu Anhang III gehören zum Beispiel KI-Systeme zur Auswahl von Bewerbern. Texte schreiben, Anrufe annehmen oder Angebote vorbereiten gehört nicht dazu.

Die Verschiebung betrifft nicht die Transparenzpflichten aus Artikel 50. Die gelten bereits.

KI-Kompetenz der Mitarbeitenden

Artikel 4 verlangt in der neuen Fassung, dass Anbieter und Betreiber von KI-Systemen Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz ihres Personals zu unterstützen. Zu berücksichtigen sind Kenntnisse, Erfahrung und Ausbildung der Mitarbeitenden und der Einsatzzweck. Ein bestimmtes Kompetenzniveau müssen Sie nicht garantieren. Vorher mussten Anbieter und Betreiber „nach besten Kräften sicherstellen“, dass ihr Personal über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügt. Die neue Fassung gilt seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2026/1744 im Juli 2026.

Ein Berater der Handwerkskammer Region Stuttgart empfiehlt laut DHZ eine Bestandsaufnahme: welche KI-Werkzeuge der Betrieb nutzt und welche Software bereits KI enthält. Dazu kommen interne Regeln und Schulungen, die dokumentiert werden.

Was Sie jetzt tun können

  1. Liste anlegen: Welche KI-Werkzeuge nutzt der Betrieb, auch versteckt in Handwerkersoftware?
  2. Chatbot und KI-Telefon: Prüfen, ob gleich zu Beginn ein Hinweis kommt, dass eine KI antwortet.
  3. Kurze Einweisung für alle, die KI nutzen, und die Teilnahme festhalten.

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